Der Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot ist nicht heilbar. In einem solchen Fall ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen | |||||||||||||||||||||
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Entscheidung | |||||||||||||||||||||
Leitsatz: 1."Unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung" bedeutet, dass nach Ankunft der betroffenen Person in der Gefangenensammelstelle die Zuführung zum Richter oberste Priorität hat. Nicht zulässig ist, erst andere polizeiliche Maßnahmen (mit Ausnahme der Personalienfeststellung und der Durchsuchung) durchzuführen. 2. Ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot ist nicht heilbar, so dass die betroffene Person sofort zu entlassen ist. (nichtamtlich) | |||||||||||||||||||||
In dem Freiheitsentziehungsverfahren Gegen XY, - Betroffener und Beschwerdeführer - - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Karen Ullmann, Bergius Str. 27, 22765 Hamburg, weitere Prozessbeteiligte Polizeidirektion Rostock, BAO Kavalla, Hohen Tanne 10, 18196 Waldeck, - Antragstellerin - hat das Landgericht Rostock, 2. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richtet am Landgericht Albert, Richter am Landgericht Ott und Richterin am Landgericht Schwetlik-Kuhlemann am 03 .06.2007 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 03.06.2007 aufgehoben. Der Betroffene ist sofort auf freien Fuß zu setzen. 2 Die Entscheidung ist sofort wirksam. 3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Blatt 2 Gründe: I. Der Betroffene ist am 02.06.2007 nach dem Kurzbericht der Polizei um 19.05. Uhr vorläufig festgenommen worden im Zusammenhang mit Ausschreitungen während der Demonstration in Rostock zum G 8-Gipfel. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Fortdauer des Gewahrsams längstens bis zum 08.06.2007, 20.00 Uhr, angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Nach dem Kurzbericht der Polizei soll der Betroffene einen Stein gegen eingesetzte Polizeikräfte geworfen haben. Bei der Festnahme wurden zwei weitere Pflastersteinbrocken in seiner Hosentasche aufgefunden. Aus den Akten ist festzustellen, dass nach der Festnahme um 19.05. Uhr am selben Tage um 21.11. Uhr die Durchsuchung des Betroffenen durchgeführt wurde und am 03.06.2001 gegen 03.09 Uhr seine Beschuldigtenvernehmung. Die Vorführung vor den Richter des Amtsgerichts und die Anhörung dort begann um 04.39 Uhr am 03.06.2007. Durch telefonische Rückfrage bei dem zuständigen Richter am Amtsgericht ist geklärt worden, dass der in den Akten vorhandene Eintrag auf dem Anhörungsprotokoll “16.39 Uhr“ unzutreffend ist und die Anhörung tatsächlich um 04.39 Uhr durchgeführt worden ist. Dementsprechend ist auch der Endzeitpunkt der Anhörung zu berichtigen. Der Betroffene wurde vor der Kammer am 03.06.2007 mündlich angehört. II. Die nach § 56 Abs. 5 S. 5 SOG-MV i.V.m. § 7 Abs. 1 FEVG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Polizei hat den Betroffenen nicht unverzüglich im Sinne von § 55 Abs. 5 S. 1 SOG MV, Artikel 104 Abs. 2 S. 2 GG zur Einho1ung einer richterlichen Entscheidung vorgeführt. Mit dem Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot ist die polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtswidrig geworden mit der Folge, dass die Ingewahrsamnahme aufzuheben und der Betroffene freizulassen ist. 1. Die Freiheitsentziehung erfordert nach Artikel 104 Abs. 2 S. 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträg1iche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Artikel 104 Abs. 2 S. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtliche Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Blatt 3 Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste. “Unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind. Das Gebot der Unverzüglichkeit des Artikel 104 Abs. 2 S.2 GG entfaltet in zweierlei Hinsicht Wirkungen. Zum einen verpflichtet es die Polizei, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Hat sie eine Person in Gewahrsam genommen, so hat sie alle unter den Umständen des Einzelfalles gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um die nachträgliche richterliche Entscheidung über die Gewahrsamnahme unverzüglich nachzuholen. Zum anderen muss auch die weitere Sachbehandlung durch den Richter dem Gebot der Unverzüg1ichkeit entsprechen (Bundesverfassungsgericht, B. v. 13. v. 13.12.2005, 2 BvR 447/05). Die Polizei darf die von ihr in Verwahrung genommene Person in keinem fall länger als bis zum Ende des Folgetages festhalten, Artikel 104 Abs. 2 S. 2 GG. Die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist gilt nur subsidiär. Da sie nur eine spezielle, die Vorschrift des Artikel 104 Abs. 2. S. 2 GG ergänzende Bestimmung enthält, ist die Polizei auch an die Frist des Artikel 104 Abs. 2 S. 2 GG gebunden. Auch die Polizei hat unverzüglich eine richterliche Entscheidung zu veranlassen (Satz 2); gelingt ihr das innerhalb der Frist des Satz 3 nicht, dann ist der Festgenommene freizulassen (Satz 3). Der Festgenommene muss freigelassen werden, wenn die Frist des Satz 3 abgelaufen ist, oder schon vorher, wenn nicht der Richter die Freiheitsentziehung ablehnt. Ferner verliert die Polizei vor Ablauf der Frist des Artikel 104 Abs. 2 S. 3 GG ihr Recht, eine Person festzuhalten, wenn sie es versäumt hat, die richterliche Entscheidung unverzüglich zu beantragen, oder wenn der Richter es versäumt hat, die Entscheidung unverzüglich zu erlassen. Das gilt auch dann, wenn trotz dieser Säumnis die richterliche Entscheidung noch innerhalb der Frist des Artikel 104 Abs. 2 5. 3 GG getroffen werden könnte (Dürig in Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Artikel 104 GG Rn. 41). Der Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge. Die Ingewahrsamnahme ist aufzuheben und der Betroffene freizulassen (Rachow in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Anmerkung F 595/596). 2. Im vorliegenden Fall ist nach der Dokumentation die Festnahme am 02.06.2007 um 19.05 Uhr erfolgt und die Zuführung zur Gefangenensammelstelle um 20.50 Uhr (die Kammer geht davon aus, dass die entsprechende Angabe auf dem Kurzbericht Bl. 7 d. A. neben der GESA-Nr. die Aufnahmezeit in der GESA dokumentieren soll). Die Durchsuchung des Betroffenen ist ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom 02.06.2007 (BI. 12 d. A.) um 21.11 Uhr durchgeführt worden. Nach der Aufnahme in der GESA und der Durchführung der Durchsuchung hätte anschließend die Vorführung des Betroffenen vor den zuständigen Richter zur Herbeiführung Blatt 4 einer Fortdauerentscheidung veranlasst werden müssen. Tatsächlich ist der Betroffene jedoch Stunden später, nämlich am Folgetage, dem 03.06.2007 um 04.39 Uhr dem Richter vorgeführt worden, ohne dass sich den Akten entnehmen ließe, dass diese Verzögerung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Da somit nach der Dokumentation nicht festgestellt werden kann, dass die Vorführung des Betroffenen vor den Richter unverzüglich erfolgt ist, konnte die Ingewahrsamnahme nicht aufrecht erhalten beleiben. 3. Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten beruht auf § 131 Abs. 1 S. 2 KostO. Eine Entscheidung dahingehend, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens nach § 16 Abs. 1 FEVG aufzuerlegen, kam nicht in Betracht, weil die Ingewahrsamnahme nach Auffassung der Kammer ursprünglich zulässig war und erst später nach Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsverbot rechtswidrig geworden ist. Für die ursprüngliche Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme spricht der Kurzbericht, der unter Angabe des Polizeibeamten Malowitz als Zeugen die Störerhandlung des Betroffenen dahingehend beschreibt, er habe einen Stein gegen eingesetzte Polizeikräfte geworfen. Zudem hatte er, wie bei der Durchsuchung festgestellt worden ist, zwei weitere Pflastersteinbrocken in seiner Hosentasche. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zulässig, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen ist. Sie kann bei dem Amtsgericht, das die Anordnung der Ingewahrsamnahme getroffen hat, dem Landgericht Rostock, August-Bebel-Str. 15-20, 18055 Rostock, oder dem Oberlandesgericht Rostock, Wallstr. 3, 18055 Rostock, eingelegt werden. Die Einlegung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts erklärt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez. Albert gez. Ott gez. Schwetlik-Kuhlemann Ausgefertigt Rostock, den 03.06.07 | |||||||||||||||||||||