RAV-Polizeirecht

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Was sind wir?

Im Kampf um die freie Advokatur und um ein demokratisches Recht

Zielsetzung

Der RAV gründete sich 1979 als politische Anwaltsorganisation neben den Strafverteidigervereinigungen. In einer Zeit von öffentlichen Angriffen sowie Straf- und Ehrengerichtsverfahren gegen Anwälte, vor allem gegen solche, die in politischen Strafverfahren verteidigten, sollte eine schlagkräftige Interessensvertretung aufgebaut werden. Ein Republikaner war und ist ein radikaler Demokrat, also einer, der auf dem Vorrang der Menschen- und Bürgerrechte gegenüber den Interessen staatlicher und wirtschaftlicher Institutionen besteht und stets mehr Demokratie will, als gerade erreicht ist.
Für den Anwaltsberuf heißt das, Recht als Waffe zu verstehen, es für Schwächere gegen Herrschaft einzusetzen und es auf die republikanischen Ziele hin weiterzuentwickeln. Dem Begriff "republikanisch" fühlt sich der RAV ungeachtet dessen, daß eine rechtsradikale Partei sich diesen Namen sinnwidrig anmaßt, nach wie vor verpflichtet.
Gegenüber 1979 hat sich die Rechtswirklichkeit stark verändert. Engagierte Anwältinnen und Anwälte sind in der Öffentlichkeit weitgehend akzeptiert, exponierte RAVMitglieder wurden Bundes- und Landesminister, Präsidenten von Rechtsanwaltskammer o.ä. Die Probleme der Mandanten sind jedoch ähnliche wie zu Gründungszeiten. Die Rechte von Flüchtlingen und Nichtdeutschen werden ständig beschränkt. Die Opfer einer irrationalen Drogenpolitik finden sich ebenso in den überfüllten Haftanstalten wie eine wachsende Zahl Armutskrimineller. In den Gefängnissen harren die hehren Ziele des Strafvollzugsgesetzes ihrer Umsetzung. In Zeiten wirtschaftlicher Krise werden Errungenschaften des Sozialstaates abgebaut. Gerade deswegen ist die Satzung des RAV von ungebrochener Aktualität, wenn es dort heisst:
"Der Rechtsanwalt ist ein einseitig gebundener Interessenvertreter seines Mandanten und ausschließlich diesem und sich selbst verantwortlich."

Arbeitsschwerpunkte

Die Tätigkeit des RAV hat folgende Schwerpunkte:
Der RAV sieht sich als Teil der Bürgerrechtsbewegung und arbeitet mit zahlreichen Verbänden und Gruppen der neuen sozialen Bewegung zusammen.
Er nimmt Einfluß auf rechtspolitische Entwicklungen durch Beteiligungen an der öffentlichen und fachöffentlichen Diskussion, u. a. durch Abgabe von Stellungnahmen gegenüber der Legislative sowie dem Bundesverfassungsgericht.

Er streitet insbesondere
- gegen die ständige Verschärfung des Straf- und des Strafprozeßrechts,
- gegen Polizeigewalt und die ständige Ausweitung polizeilicher Befugnisse,
- gegen ein rassistisches Asyl- und Ausländerrecht,
- für die Wahrung der Rechte von Minderheiten,
- für menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen

Er vertritt diese Ziele auch in der europäischen Anwaltsvereinigung AED (Avocats Européens Démocrates), arbeitet in der Menschenrechtsbewegung, vertritt eine konsequent antimilitaristische Position in internationalen Konflikten, er unterstützt verfolgte ausländische Kolleginnen und Kollegen, läßt Prozesse beobachten, unterstützt die Arbeit der europäischen Legalteams und betreibt anwaltliche Fortbildung wie Fachanwaltskurse und sonstige berufliche Fortbildungsveranstaltungen.

Mitarbeit

Mitglied kann jede Rechtsanwältin oder jeder Rechtsanwalt werden, aber auch jeder Notar und jede Notarin, jede/r an einer rechtswissenschaftlichen oder entsprechenden Fakultät hauptamtlich Lehrende und Lernende, jede Referendarin und jeder Referendar, vorausgesetzt, daß sie sich der freien Advokatur und den Zielen des RAV verpflichtet fühlen.
Die Mitgliedsbeiträge betragen
€ 15,34 monatlich, jedoch
€ 5,11 monatlich für Referendare/innen sowie
für Rechtsanwälte/innen in den ersten zwei Jahren nach ihrer Zulassung, für Rechtsanwälte/innen, die wegen der Versorgung ihrer Kinder vorübergehend nicht erwerbstätig sind. Auf Anfrage kann der Beitragssatz ermäßigt werden.

Aktuelle Entscheidungen

VG Freiburg
(05.02.2009)
Die Entscheidung beschäftigt sich ausführlich mit den Voraussetzungen erkennungsdienstlicher Behandlungen im Rahmen von Demonstrationen
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OVG Hamburg
(22.01.2009)
Die Erhebung einer Feststellungklage ist nicht mutwillig i.S. von § 114 Abs. 1 ZPO, wenn die Klägerin zuvor keinen entsprechenden Antrag auf Feststellung...
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VG Schwerin
(17.07.2008)
Zum Rechtsweg bei nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme in MV
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OVG Hamburg
(30.04.2008)
Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen
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VG Dresden
(18.03.2008)
Die Entscheidung beschäftigt sich mit dem Rechtsweg gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die sich auf die 1. und 2. Alternative...
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VG Schwerin
(25.01.2008)
Zur Kostentragungslast bei Anerkenntnis eines Feststellungsantrags.
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AG Dannenberg
(04.01.2008)
Das Amtsgericht Dannenberg hatte über eine Ingewahrsamnahme von zwei Rechtsanwälten zu entscheiden, die versucht hatten, zu angeketteten Mandanten zu...
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VG Hannover
(17.12.2007)
Mit der Entscheidung wurde das Verbot des Einsatzes elektroakkustischer Hilfsmittel bei einer Demonstration gegen das Sommerbiwak der Bundeswehr aufgehoben,...
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OVG Niedersachsen
(24.10.2007)
Unverhältnismäßigkeit einer EB-Behandlung
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VG München
(01.08.2007)
Das VG München hatte über einen seitenlangen Auflagenbescheid zu entscheiden, der hauptsächlich aus allgemeinen Verhaltenshinweisen bestand.
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