Titel

AG Dannenberg (Elbe), vom 24.08.2011, Az. 39 XIV 49/10L
Antragsrecht des Betroffenen und Unverzüglichkeitsgebot der richterlichen Entscheidung bei Gewahrsam

 


Zitiervorschlag: AG Dannenberg (Elbe), vom 24.08.2011, Az. 39 XIV 49/10L, zitiert nach POR-RAV


Gericht:

Aktenzeichen:

Datum:


Teaser

Die Entscheidung betrifft den Polizeikessel/Feldgewahrsam während des Castor 2010 in Harlingen

Leitsatz

Betroffenen einer Freiheitsentziehung muss die Möglichkeit gegeben werden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Volltext

TENOR:

Es wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen am 17. November 2010 zwischen ca. 1.00 Uhr nachts bis ca. 8.30 Uhr in Hitzacker/Harlingen rechtswidrig war.

Im Übrigen wird der Antrag vom 25. November 2010 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Betroffenen trägt die Beteiligte.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

GRÜNDE:

I. Der Betroffene wendet sich gegen erlittenen Polizeigewahrsam im Zuge des Castortransportes im November 2010.

In der Nacht vom 6. auf den 7. November 2010 nahm der Betroffene an einer Sitzblockade auf der Eisenbahnstrecke Lüneburg-Dannenberg im Bereich Harlingen außerhalb derselbigen Ortschaft im Landkreis Lüchow-Dannenberg teil. Im dortigen Gleisbereich hatten sich weit mehr als 1.000 Personen auf den Schienen niedergelassen. Nach Mitternacht wurden die Teilnehmer der Sitzblockade von Polizeieinheiten umstellt. Gegen 1.40 Uhr löste die Polizei die Gleisblockade auf. Zuvor hatte der zuständige Polizeibeamte, xxx vom Polizeipräsidium xxx, ein ca. einstündiges Kooperationsgespräch mit Repräsentanten der Blockadeteilnehmer, einer Abgeordneten des Europaparlaments, dem Landrat des Landkreises Lüchow-Dannenberg, mehreren Kirchenvertretern und Mitgliedern der Bürgerinitiative, die sich vor Ort gegen den Castortransport wendet, geführt. Im Rahmen dieses Gespräches wurde vereinbart, dass die Polizei bei etwaigen in Gewahrsam genommenen Personen keine Personalienfeststellung durchführt mit Ausnahme von wiedererkannten Straftätern und Personen, die während der Räumung Straftaten begingen. Darüber hinaus sollten Betroffene, welche die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen anzweifelten und dies rechtlich überprüfen lassen wollten, freiwillig ihre Personalien angeben können.

Die Teilnehmer der Sitzblockade, zu denen auch der Betroffene gehörte, jedenfalls befand er sich im umschlossenen Bereich, wurden nach und nach auf eine Wiese in der Nähe der Bahnstrecke verbracht. Diese Wiese war durch eng zusammengestellte Polizeifahrzeuge begrenzt. Auf die Zeichnung Blatt 12 der Akten wird Bezug genommen. Dort soll sich auch eine Anlaufstelle für Beschwerden und Anträge befunden haben. Auf die vorgenannte Zeichnung wird Bezug genommen. Bis nach der Durchfahrt des Castortransportes gegen 8.30 Uhr am Morgen des 7. November 2010 wurden die auf die Wiese verbrachten Teilnehmer der Sitzblockade - also auch der Betroffene - von der Polizei am Verlassen des Wiesenbereiches gehindert. Die Verpflegung der festgehaltenen Personen auf dem Felde war gewährleistet. Auch war für warme Decken gesorgt worden.

Der Versuch des Betroffenen, seine Personalien von zuständigen Polizeibeamten aufnehmen zu lassen und einem Richter vorgeführt zu w Irden scheiterte, weil ihm trotz mehrfacher Nachfrage bei herumstehenden Polizeibeamte nicht gesagt werden konnte, wo er sein Anliegen vorbringen könne.

In der Nacht vom 6. auf den 7. November 2010 gab es im gesamten Landkreis Lüchow-Dannenberg mehrere Blockadeaktionen auf verschiedensten Straßenkreuzungen.

Der Betroffene ist der Ansicht, dass sein Polizeigewahrsam rechtswidrig war, weil er keinem Richter vorgeführt worden sei.

Der Betroffene beantragt,

festzustellen, dass die durch Beamte der Antragsgegnerin durchgeführte Freiheitsentziehung des Antragstellers am 7. November 2010 zwischen ca. 1.00 Uhr nachts bis ca. 8.30 Uhr morgens auf einem Feld bei Harlingen dem Grunde nach sowie in der durchgeführten Art und Weise während des Vollzuges rechtswidrig war.

Die Beteiligte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betroffene hätte sich bei der extra eingerichteten Anlaufstelle melden müssen, dann wäre er unverzüglich dem zuständigen Gewahrsamsrichter in Lüchow vorgeführt worden.

II. Der Antrag des Betroffenen hat im wesentlichen Erfolg.

1. Die Freiheitsentziehung des Betroffenen am 7. November 2010 durch die Polizei war rechtswidrig. Nach der Anhörung des Betroffenen ist das Gericht davon überzeugt, dass ihm vor Ort auf der Wiese in Hitzacker/Harlingen nicht in ausreichendem Umfang die Möglichkeit der Aufnahme seiner Personalien durch die Polizei und die dann folgende Vorführung bei einem Richter ermöglicht worden ist. Dies führte letztlich dazu, dass eine mögliche richterliche Entscheidung nicht zeitnah erfolgen konnte. Das Gericht ist im konkreten Einzelfall davon überzeugt, dass dem Betroffenen trotz Nachfragen bei Polizeibeamten einfach nicht der Weg zu der eingerichteten Anlaufstelle gewiesen worden ist. Dies wäre bei entsprechender Information der eingesetzten Polizeibeamten von der Existenz der Anlaufstelle aber ohne weiteres möglich gewesen. Zwar ist es gerichtsbekannt aus vielfältigsten Verfahren betreffend Castortransporte in den letzten .Jahren, dass festgehaltene Personen grundsätzlich gerade nicht wünschen, dass die Polizei ihre Personalien aufnimmt. Dennoch muss aber im umgekehrten Fall wenigstens die Möglichkeit der Personalienaufnahme gegeben sein, damit eine unverzügliche Anhörung und Entscheidung bei dem zuständigen Richter herbeigeführt werden kann. Wenn also der zuständige Polizeibeamte eine deeskalierende Absprache im Hinblick auf die Personalienfeststellung (keine Aufnahme der Personalien aller in Gewahrsam genommenen Personen) trifft, dann muss dennoch für diejenigen (wenigen) Personen, die eine Personalienfeststellung unbedingt wollen, die Möglichkeit einer solchen geschaffen werden. Dies muss auch hinreichend kommuniziert werden. Dies hat im konkreten Einzelfall bei dem Betroffenen jedenfalls nicht geklappt, so dass bei dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Entscheidungsherbeiführung beim Richter nach § 19 Absatz 1 Satz 1 NdsSOG vorliegt. Bei einer ganz kleinen Zahl von Personen, die unbedingt ihre Personalien angeben möchten und einem Richter vorgeführt werden wollten liegt auch kein Ausnahmefall des § 19 Absatz 1 Satz 2 NdsSOG vor, denn die polizeilichen Transportkapazitäten werden nicht in einem wesentlichen Umfang in Anspruch genommen.

2. Im Übrigen hat der Antrag des Betroffenen vom 25. November 2010 keinen Erfolg, soweit er sich über die Art und Weise des Vollzuges des Polizeigewahrsams beschwert. Die vom Betroffenen dargestellten Gewahrsamsumstände begründen kein eigenständiges überschiessendes Rehabilitationsinteresse. Der Betroffene war keinen übergebührlichen Unannehmlichkeiten in der Nacht auf dem Felde ausgesetzt. Die Betreuung und die Verpflegung des Betroffenen waren gewährleistet.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 13 a Absatz 1 FamFG und § 30 Absatz 2 KostO.