Titel

AG Dannenberg (Elbe), Beschluss vom 27.11.2012, Az. 39 XIV 365/11 L
Castor: Rechtswidrigkeit der Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach Sitzblockade auf Bahngleisen

 


Zitiervorschlag: AG Dannenberg (Elbe), Beschluss vom 27.11.2012, Az. 39 XIV 365/11 L, zitiert nach POR-RAV


Teaser

Freiheitsentziehung nach Wegfall der Gefahrenprognose rechtswidrig

Volltext

TENOR:

Es wird festgestellt, dass die Freiheitsentziehdes Betroffenen am 27.11.2011 ab 10.00 Uhr rechtswidrig war.

Im Übrigen werden die Anträge des Betroffenen zurückgewiesen. ·

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

GRÜNDE:

1. Der Betroffene wendet sich gegen eine erlittene polizeiliche Freiheitsentziehung aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen im Verlaufe des Castortransportes am 27.11.2011.

In der Nacht vom 26.11.2011 auf den 27.11.2011 beteiligte sich der Betroffene an einer Sitzblockade der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg im Bereich Hitzacker/Harlingen im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Für diese Bahnstrecke galt wegen des bevorstehenden Castortransportes ein von der weiteren Beteiligten erlassenes Versammlungsverbot auf und neben der Bahnstrecke in einem Abstand von 50 Metern (Allgemeinverfügung vom November 2011, veröffentlicht in der Elbe­ Jeetzel-Zeitung vom 12.11.2011 und der Lüneburger Landeszeitung desselben Tages).

Insgesamt versammelten sich auf dem Schienenbereich der vorgenannten Bahnstrecke zwischen Bahnkilometer 187,1 bis 188,1 bis zu ungefähr 3.000 Personen. Parallel zu dieser besonders großen Sitzblockade gab es auf der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg weitere Blockadeaktionen, so unter anderem in Vastorf im Landkreis Lüneburg und in Hitzacker (Elbe) selbst. Der Castortransportzug befand sich seit dem 26.11.2011 ab 18.44 Uhr im Rangierbahnhof Maschen bei Hamburg zu einem (eigentlich) kurzen Tankstop. Wegen der vielfältigen Blockadeaktionen konnte der Transportzug erst am 27.11.2011 um 12.59 Uhr seine Fahrt vom Rangierbahnhof Maschen fortsetzen. Für die restlichen ca. 100 Kilometer bis zum Bahnhof Dannenberg (Ost) benötigte der Zug dann bis zum 28.11.2011, 3.54 Uhr, also ca. 15 Stunden. Auf den dokumentierten Transportverlauf wird Bezug genommen. Während des Schienentransportes der Castorbehälter kam es im ganzen Landkreis Lüchow-Dannenberg zu vielfältigen Blockadeaktionen, unter anderem mit Traktoren und Anhängern, Bäumen, die auf Straßen quergelegt wurden, sowie großen Sandbergen, die auf Straßen und Wege abgeladen wurden.

Die Sitzblockade im Gleisbereich Hitzacker/Harlingen wurde von der Polizei durch fünf Lautsprecherdurchsagen vor Ort zwischen 2.40 Uhr und 2.56 Uhr am 27.11.2011 mündlich im versammlungsrechtlichen Sinne aufgelöst. Etwa die Hälfte der Blockadeteilnehmer entfernte sich daraufhin von den Gleisen. Die andere Hälfte - unter ihnen der Betroffene - blieben trotz dieser Aufforderung im Gleisbereich sitzen und wurde sukzessive von der Polizei weggetragen bzw. weggeführt und in Gewahrsam genommen. Dafür hatte die Polizei in einigen hundert Metern Entfernung vom betroffenen Gleisbereich auf einem Feld einen Gewahrsamsbereich gebildet, auf welchem Polizeifahrzeuge rundherum so aufgestellt wurden, dass die sich im Innenbereich aufhaltenden Personen diesen Bereich nicht verlassen konnten. Die Blockadeteilnehmer wurden von den Polizeibeamten zu diesem Gewahrsamsbereich auf dem Feld geführt. Die Räumung der Sitzblockade dauerte am 27.11.2011 von 3.08 Uhr bis 7.34 Uhr.

Den im Feldgewahrsam festgehaltenen Personen wurden ca. 30 mobile Toilettenkabinen ("Dixi" Klo), warme und kalte Verpflegung sowie Getränke (ab ca. 5.15 Uhr) zur Verfügung gestellt. Es wurden Decken (ab ca. 5.00 Uhr), Rettungsfolien und Sitzkissen ausgegeben. Eine medizinische Versorgung war durch die Anwesenheit von Ärzten und Sanitätern vor Ort gewährleistet. Die Außentemperaturen auf dem Feld lagen in dieser Nacht bei ca. 5-10 Grad Celsius. Es war recht windig. Im laufe des Vormittags begann es leicht zu regnen. Am Nachmittag wurde der Regen stärker.

Nach Beendigung der Räumung des Blockadebereiches untersuchte die Polizei den betroffenen Schienenbereich. An vier Stellen wurden "Schienenkrallen" aufgefunden und anschließend durch technische Einsatzkräfte entfernt. Teilweise war der verlegte Gleisbereich unterhöhlt, der Schienenstrang auf einer Länge von ca. 25 Metern um etwa 20 cm angehoben und deformiert. Die Reparatur erfolgte durch einen Gleisbautrupp noch am selben Tage und war um 13.21 Uhr abgeschlossen.

Um 10.18 Uhr entschied die Gesamteinsatzleitung der weiteren Beteiligten, dass die in Gewahrsam genommenen Personen nach freiwilliger Identitätsfeststellung und Erteilung eines gefahrenabwehrrechtlichen Platzverweises für die Schienentransportstrecke aus dem Polizeigewahrsam auf dem Feld entlassen werden sollten. Tatsächlich wurde mit dieser Entlassungsaktion erst um 12.12 Uhr vor Ort begonnen. Ein Teil der in Gewahrsam genommenen Personen verweigerte die Angabe der Personalien. Diese sollten dann zur Gefangenensammelstelle nach Lüchow (Wendland) und dort zur "Außenstelle" des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe) zur richterlichen Anhörung verbracht werden. Das Amtsgericht Dannenberg (Elbe) war während des Castortransportes im Jahr 2011 rund um die Uhr besetzt. Mindestens zwei Richter waren jeweils in der "Außenstelle" in Lüchow anwesend, um Anhörungen durchzuführen. In den Nachtstunden des 27.11.2011 und am Vormittag desselbigen Tages wurden fortlaufend von der weiteren Beteiligten Teilnehmer der vorgenannten Schienenblockade den Eildienstrichtern des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe) in Lüchow zur Durchführung von richterlichen Anhörungen und Entscheidungen vorgeführt.

Auf dem Feld in Hitzacker/Harlingen wurde der Polizeigewahrsam gegen 15.10 Uhr nach Erteilung von Platzverweisen insgesamt aufgehoben.

Der Betroffene selbst wurde gegen 7.21 Uhr in Polizeigewahrsam genommen. Eine Verbringung des Betroffenen zur Gefangenensammelstelle nach Lüchow zum Zwecke der Durchführung der richterlichen Anhörung erfolgte vor der Entlassung des Betroffenen nicht mehr.

Der Betroffene beantragt,

die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erlittenen Polizeigewahrsams und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausgestaltung der Gewahrsamsbedingungen durch die weitere Beteiligte.

Die weitere Beteiligte beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betroffene ist zur persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht nicht erschienen. Hinderungsgründe hatte er nicht mitgeteilt.

II.

Die Anträge des Betroffenen haben teilweise Erfolg.

1. Die erlittene Freiheitsentziehung am 27.11.2011 war ab 10.00 Uhr rechtswidrig.

Die Anträge des Betroffenen sind gern. § 19 Absatz 2 Nds. SOG zulässig und insgesamt rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.

b) Die Anträge sind jedoch nur teilweise begründet, nämlich hinsichtlich der Fortdauer der lngewahrsamnahme des Betroffenen über 10.00 Uhram 27.11.2011 hinaus.

Der Betroffene durfte zunächst im Rahmen der Räumung der Gleisblockade in den Morgenstunden des 27.11.2011 in Polizeigewahrsam genommen werden. Denn die lngewahrsamnahme war unerlässlich, um die zu jenem Zeitpunkt bestehende Gefahr der Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch den Betroffenen zu verhindern, § 18 Abs.1 Nr.2 NSOG.

Trotz ordnungsgemäßer versammlungsrechtlicher Auflösung der Sitzblockade durch die Polizei hatte der Betroffene den Gleisbereich in Hitzacker/Harlingen nicht verlassen. Mit der Teilnahme an der Sitzblockade verstieß der Betroffene gegen das polizeiliche Versammlungsverbot auf der Castortransportstrecke und gegen §§ 62, 64b Eisenbahnbetriebsordnung.·Nach der wirksamen Auflösung der Versammlung hätte sich der Betroffene gemäß §§ 13 Abs.2, 29 Abs.1 Nr.2 VersammlG, §§ 8 Abs.2 S.3, 21 Nr.9 NVersG von dieser entfernen müssen. Dies hatte er nicht getan.

Es bestand die Gefahr, dass der Betroffene diese Ordnungswidrigkeit fortsetzen bzw. im unmittelbaren Anschluss an das Forttragen von der Gleisstrecke erneut begehen werde. Durch sein Nichtentfernen trotz mehrfacher Aufforderung hatte er gerade zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht an polizeiliche Anweisungen halten wollte. Dies war Ausdruck seines Protestes gegen den Castortransport. Es hätte die Möglichkeit und hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der Betroffene "im Schutze der Nacht" wiederum einen nicht intensiv bewachten Gleisbereich auf der Castortransportstrecke aufgesucht und erneut die Eisenbahnstrecke durch eine Sitzblockade blockiert hätte. Eine Unterscheidung von Versammlungsteilnehmern in solche, die sich lediglich „symbolisch" von der Strecke tragen lassen wollen und solchen, die gewillt sind, im unmittelbaren Anschluss erneut die Gleisstrecke zu blockieren, ist ersichtlich nicht möglich, so dass aus der ex-ante Sicht der Polizei zum Zeitpunkt der Räumung der Gleisblockade auch bei dern Betroffenen die Gefahr der unmittelbaren Begehung einer erneuten Ordnungswidrigkeit bestand, selbst wenn der Betroffene für sich selbst die Entscheidung gefasst hatte, nach der Räumung der Gleisstrecke nicht an weiteren Blockadeaktionen teilzunehmen.

Der weiteren Beteiligten stand auch kein gleich geeignetes milderes Mittel als die lngewahrsamnahme des Betroffenen zur Verfügung. Das bloße Wegtragen von den Gleisen und die unmittelbar anschließende Erteilung eines Platzverweises wäre in Anbetracht der obigen Erwägungen nicht geeignet gewesen, den Betroffenen von der unmittelbaren Begehung weiterer erheblicher Ordnungswidrigkeiten abzuhalten.

c) Der erlittene Polizeigewahrsam ist auch nicht deshalb bereits von Anfang an rechtswidrig, weil der Betroffene nicht sofort einem zuständigen Richter zur Anhörung vorgeführt wurde.

Gemäß § 19 Abs.1 S.1 NSOG hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu beantragen. Gegen dieses Unverzüglichkeitsgebot hat die weitere Beteiligte nicht verstoßen.

Ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot liegt nur bei einer schuldhaften Verzögerung der Einschaltung des zuständigen Gerichts vor. Die weitere Beteiligte hat fortlaufend mit Beginn der lngewahrsamnahmen ab ca. 3.00 Uhr einzelne betroffene Personen zu den zuständigen Richtern des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe) in Lüchow zur Anhörung und Entscheidung gebracht. Das Amtsgericht Dannenberg (Elbe) ("Außenstelle" in Lüchow) wurde in den Grundzügen über den Verlauf des Polizeigewahrsams auf dem Feld in Harlingen informiert.

Im Hinblick auf die außergewöhnlich hohe Zahl der in Gewahrsam genommenen Personen konnte eine kurzfristigere richterliche Anhörung gar nicht durchgeführt werden, unabhängig davon, welche Transportkapazitäten die weitere Beteiligte vor Ort bereitgestellt hätte. Auch eine kurzfristigere richterliche Entscheidung war in jedem Einzelfall nicht möglich. Erfahrungsgemäß benötigt das Gericht für die Anhörung, die Entscheidung und die Verkündung eines schriftlichen Gerichtsbeschlusses in diesen Fällen mindestens 70 Minuten. Hinzu kommen noch die Zeiten für Absprachen der Betroffenen mit den vor Ort in der "Außenstelle" in Lüchow anwesenden Rechtsanwälten.

Der Polizeigewahrsam auf dem Feld hätte aber spätestens um 10.00 Uhr am 27.11.2011 beendet werden müssen.

Die weitere Beteiligte hat das Erfordernis einer Fortdauer der lngewahrsamnahme fortlaufend zu überprüfen. Sobald sich im Rahmen der diesbezüglich anzustellenden Gefahrenprognose ergibt, dass die unmittelbare Begehung erheblicher Ordnungswidrigkeiten durch den Betroffenen nicht mehr zu erwarten ist, hat sie die lngewahrsamnahme zu beenden.

Diese Prognoseentscheidung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass ab 10.00 Uhr am 27.11.2011 bezüglich des Betroffenen nicht mehr die Gefahr bestand, dass dieser im Falle einer Entlassung aus dem Gewahrsam unmittelbar weitere erhebliche Ordnungswidrigkeiten begehen würde. Dies ergibt sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der der Polizei zu jenem Zeitpunkt bekannten Umstände.

Denn nach der Räumung des Gleisbereiches um 7.34 Uhr konnte sich die weitere Beteiligte kurzfristig ein Bild vom Umfang der Beschädigungen der Bahnstrecke machen. Im Hinblick auf die große Zahl der Blockadeteilnehmer von bis zu 3.000 Personen waren die festgestellten Beschädigungen an der Gleisstrecke von eher geringem Umfang. Der Großteil der Blockadeteilnehmer hatte sich folglich an Beschädigungshandlungen an den Gleisen weder beteiligt noch diese ermöglicht oder unterstützt. Auch war eine konkrete Zuordnung der Schadensverursachung auf einzelne Blockadeteilnehmer oder Teilnehmergruppen und somit individualisierbar auf den Betroffenen nicht möglich. Dies war zugunsten des Betroffenen bei der Prognoseentscheidung und Gefahrenabwägung hinsichtlich der Frage zu berücksichtigen, ob von ihm im Falle einer Entlassung aus dem Gewahrsam die unmittelbare Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten zu erwarten gewesen wäre oder ob sich seine Protesthandlung in der Teilnahme an der bereits geräumten Sitzblockade erschöpfte.

Ebenso war zu berücksichtigen, dass sich gerade die Schadensverursacher nicht unter den Personen zu befinden brauchten, die in Gewahrsam genommen worden waren, sondern dass es sich hierbei auch um Personen handeln konnte, die sich nach der Auflösung der Versammlung vom Gleisbereich entfernt hatten, um unerkannt zu bleiben oder dass die Schäden bereits aus einer vorangegangenen Blockadeaktion in demselben Gleisbereich herrührten und gar nicht von Personen stammten, die an der aufgelösten Sitzblockade teilgenommen hatten.

Darüber hinaus war insbesondere zu beachten, dass die in Gewahrsam genommenen Personen nach der Nacht auf den Gleisen und dem l=eld selber übernächtigt und müde waren, so dass die von ihnen ausgehende Gefahr der unmittelbaren Begehung weiterer erheblicher Ordnungswidrigkeiten quasi von Minute zu Minute geringer und die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich nach Erteilung eines Platzverweises freiwillig entfernen würden, größer wurde.

Schließlich spricht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dafür, dass der Gewahrsani spätestens bis 10.00 Uhr am 27.11.2011 zu beenden war. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Entscheidung zur Beendigung des Gewahrsams nach Vorlage der Information zum Schadensbild gefasst werden konnte. Danach hätten alle in Gewahrsam genommenen Personen nach Ausspruch eines Platzverweises aus dem Gewahrsam der Polizei entlassen werden müssen, was bis 10.00 Uhr hätte vonstatten gehen können.

Auch die Gesamteinsatzleitung der Polizei, die um 10.18 Uhr die Freilassung der in Gewahrsam genommenen Personen gegen Ausspruch eines Platzverweises beschlossen hatte, ging zu jenem Zeitpunkt offenbar davon aus, dass die Fortdauer des Gewahrsams nicht mehr unerlässlich war. Die Aufnahme der Personalien und die Erteilung der Platzverweise rechtfertigt keine so lange Fortdauer des Polizeigewahrsams wie geschehen. Bei der Vielzahl der eingesetzten Polizeibeamten hätte die Entlassung zügiger organisiert werden müssen und können. Wenn sich die Polizei in der Lage sieht, für eine große Anzahl Personen einen Polizeigewahrsam auf freiem Feld einzurichten und zu organisieren, so ist sie auch in der Lage oder muss die Voraussetzungen dafür schaffen, den Gewahrsam auch binnen kürzerer Zeit wieder aufzuheben. Eine Erfassung aller Betroffenen im Rahmen der EDV berechtigt nicht zu einer Verzögerung der Entlassung. Ein einfacheres Erfassungsverfahren ist möglich und geboten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum trotz Beschlussfassung um 10.18 Uhr mit der Durchführung der Entlassungen erst um 12.12 Uhr begonnen wurde.

2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Gewahrsamsbedingungen hat hingegen keinen Erfolg. Die weitere Beteiligte hat die Gewahrsamsbedingung durch die Stellung von sanitären Anlagen und die Versorgung mit Essen und Trinken sowie das Verteilen von wärmenden Decken und Folien alles in allem vertretbar ausgestaltet.

3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 1, 11 Abs.1 S.1, 12 Abs.2, 13, 32, 33 KostO, § 19 Abs.4 S.1 NSOG, Artikel 7 Nds. FGG, § 13a Abs.1 FGG. Es entsprach nicht der Billigkeit, einer der Beteiligten die Erstattung der zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Beide Beteiligten haben mit ihren Anträgen "teilweise obsiegt und teilweise verloren".

4. Die Entscheidung zum Geschäftswert folgt aus§ 30 Abs.2 KostO.