Titel

OVG Bautzen, Beschluss vom 21.06.2019, Az. 3 B 177/19


Zum Schutz infrastruktureller Einrichtungen für Demonstrationen

 


Zitiervorschlag: OVG Bautzen, Beschluss vom 21.06.2019, Az. 3 B 177/19, zitiert nach POR-RAV


Teaser

Verpflegungsstände, Pavillons, Zelte, Unterstände, Tische und Sitzbänke sind bei langen Versammlungen von Art. 8 GG umfasst.

Leitsatz

1. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage.

2. Dies gilt auch im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, zu dem auch die Entscheidung des Veranstalters über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung gehört.

3. Das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip ermöglicht eine zeitliche und örtliche Trennung zeitgleich angemeldeter Versammlungen, wenn sonst zu befürchten wäre, dass es wegen des Aufeinandertreffens von Teilnehmern der jeweils anderen Veranstaltung (Gegendemonstration) zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen würde.

4. Tische, die für die Auslage von Informationsmaterial und Pavillons, die dem Schutz der für eine musikalische Darbietung erforderlichen technischen Einrichtungen und der Künstler gedacht sind, sind von der Versammlungsfreiheit mit umfasst.

Volltext

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juni 2019 - 6 L 453/19 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. Juni 2019 gegen Nr. 11 des Bescheids des Antragsgegners vom 28. Mai 2019 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu einem Viertel und der Antragsgegner zu drei Vierteln.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

GRÜNDE

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden ist im tenorierten Umfang erfolgreich. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Übrigen in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen mehrere Nebenbestimmungen im Bescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2019 im Hinblick auf Nr. 3 Satz 3 sowie Nr. 6 des Bescheids stattgegeben, im Hinblick auf die Verlagerung des Kundgebungsorts der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung (Nr. 1 des Bescheids) sowie im Hinblick auf Nr. 11 des Bescheids (Feststellung des Versammlungsschutzes für infrastrukturelle Einrichtungen) hingegen abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat, soweit hier von Bedeutung, angeführt, dass die Bestimmung eines von der Anmeldung abweichenden Kundgebungsorts gerechtfertigt und von § 15 Abs. 1 SächsVersG gedeckt sei. Die vom Antragsgegner getroffene Abwägungsentscheidung zur Herstellung der praktischen Konkordanz zwischen den Interessen der weiteren, für den 22. Juni 2019 angemeldeten Versammlungen und die dabei herangezogenen Kriterien sei nicht zu beanstanden. Die Kundgebung des Antragstellers solle unmittelbar gegenüber dem Eingang zu dem Gelände des Hotels „Neißeblick“ und der dort stattfindenden Veranstaltung stattfinden und beide Veranstaltungen überschnitten sich auch zeitlich. Darüber hinaus sei am Abend ein Zusammentreffen mit der als Aufzug geplanten Versammlung einer weiteren Anmelderin mit 300 bis 500 Teilnehmern vorgesehen. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine zeitgleiche Veranstaltung der genannten Versammlungen in der Bahnhofstraße zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen würde, sei nicht zu beanstanden. Ein unmittelbares Aufeinandertreffen der gegensätzlichen Lager würde ein erhöhtes Risiko verbaler und körperlicher Auseinandersetzungen unter den Versammlungsteilnehmern in sich bergen. Beide Lager könnten aufgrund der beengten örtlichen Gegebenheiten (die Bahnhofstraße ist eine Sackgasse) durch die vorhandenen Polizeikräfte nicht hinreichend voneinander getrennt werden. Der Zugang für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge sei bei der zu erwartenden erheblichen Menschenansammlung auf der Bahnhofstraße selbst nicht mehr gewährleistet. Auch sei angesichts der zu erwartenden Teilnehmerzahl sowie der sonstigen Veranstaltungen aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem ständigen Zu- und Abgang von Personen zu rechnen. Dies führe zwangsläufig zu einem ständigen, nicht unerheblichen Publikumsverkehr auf der Bahnhofstraße und damit zu Behinderungen des Rettungswegs sowie der Einsatzkräfte der Polizei. Auch auf der Ausweichfläche (Lederwerkswiese) sei ein unmittelbarer Bezug zu den anreisenden Teilnehmern an der im Hotel „Neißeblick“ stattfindenden Veranstaltung gewährleistet. Die Fläche befinde sich unmittelbar an der Hauptzufahrtstraße zum Hotelareal und ein Großteil der anreisenden Teilnehmer komme dort vorbei. Das Gelände befinde sich unmittelbarer Nähe zum hinteren Teil des Hotelgeländes, auf dem ein Großteil der Veranstaltungen stattfinde, und stehe damit gleichermaßen in Hörweite zur dortigen Veranstaltung. Der Protest könne sich sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht immer noch unmittelbar auf die Veranstaltung auf dem Gelände des Hotels beziehen.

Die in Nr. 11 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung, dass Verpflegungsstände, Pavillons, Zelte für Unterstände, Tische und Sitzbänke nicht Bestandteil der Versammlung seien und für deren Aufstellung ggf. erforderliche Genehmigungen bei der Stadt Oelsnitz einzuholen seien, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Nutzung der genannten Gegenstände sei nicht von der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Satz 1 GG gedeckt, sondern stelle eine straßenrechtliche Nutzung dar, für die der Antragsteller nicht über die erforderliche Erlaubnis verfüge und die daher unzulässig sei. Das Aufstellen der Gegenstände habe regelmäßig keinen funktionalen Bezug zu der angezeigten Versammlung. Dem kommunikativen Zweck der Versammlung dienten die genannten infrastrukturellen Einrichtungen nicht. Sie seien für den objektiven Beobachter nach außen hin „neutral“. Sie dienten der Unterbringung von Teilnehmern und Lebensmitteln sowie dem Schutz vor Witterungseinflüssen. Es sollten dadurch möglichst optimale Rahmenbedingungen für die Durchführung der Versammlung geschaffen werden.

Der Antragsteller habe auch keine Gründe dafür vorgelegt, dass der Verpflegung der Teilnehmer eine funktionelle Bedeutung zukomme, weil anderweitig eine Versorgung nicht gewährleistet wäre und die Versammlung daher in Gänze nicht durchgeführt werden könne.

2. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 nötigt nicht dazu, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Verlegung des Kundgebungsorts (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) abzuändern.

Hierzu führt der Antragsteller zusammenfassend aus: Es werde dem Antragsgegner nicht entgegengetreten, dass die Bahnhofstraße als Flucht- und Rettungsweg freibleiben müsse. Das Gelände sei aber geräumig genug, um die erwarteten 200 bis 300 Versammlungsteilnehmer aufzunehmen, ohne die angrenzende Straße in Anspruch zu nehmen. Daher stehe die Straße bei Notfällen als Zu- und Abfahrtsweg zur Verfügung. Die Konfrontation der Teilnehmer der rechten Veranstaltung mit Gegenprotesten müsse hingenommen werden. Die Gefahr einer Blockade könne nicht gesehen werden. Der als Blockadeaktion bezeichnete Vorfall im Vorjahr habe durch eine kurzfristige Straßensperrung bereinigt werden können. Zu dem vom Verwaltungsgericht vermuteten ständigen Zu- und Ablauf von Personen komme es nicht, wenn die geplanten Ausgabestellen für Getränke und Speisen errichtet werden dürften. Der Demonstrationszug einer weiteren Anmelderin würde nur kurzfristig (beim Passieren der Demonstration) den Zugang für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge verhindern. Zudem könnten auch diesbezügliche Auflagen gemacht werden. Die Lederwerkwiese befinde sich nicht in unmittelbarer Nähe zu dem Hotel „Neißeblick“. Bei der Inanspruchnahme der Fläche im April 2018 als Kundgebungsort habe der Antragsteller feststellen müssen, dass diese Stelle keine wahrnehmbaren Proteste zulasse. Damit sei sein Recht auf Gestaltungsfreiheit und Selbstbestimmung von Ort, Zeitpunkt und Inhalt der Versammlung verletzt worden.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gemeinwesen setzt ihre Beschränkung die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern voraus (SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2015 - 3 B 105/15 -, juris m. w. N.).

Dies gilt auch im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters. Hierzu gehört auch die Entscheidung des Veranstalters über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht jedoch durch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 24; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 156 m. w. N.).

Hiervon ausgehend hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg, da die Abwägung der gegenläufigen Interessen zu seinen Lasten ausgeht.

Der Antragsteller hat die Gefahren, die durch ein mögliches Aufeinandertreffen von Teilnehmern der unterschiedlichen Veranstaltungen entstehen können, mit seinen Hinweisen nicht ausschließen können. Das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 25. Januar 2018 - 3 A 246/17 -, juris Rn. 33 m. w. N.; nachgehend dazu BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2018 - 3 B 121/18 -, juris Rn. 8) ermöglicht eine zeitliche und örtliche Trennung zeitgleich angemeldeter Versammlungen, wenn sonst zu befürchten wäre, dass es wegen des Aufeinandertreffens von Teilnehmern der jeweils anderen Veranstaltung (Gegendemonstration) zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen würde. Dass dies hier der Fall sein könnte, haben Antragsgegner sowie Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.

Dass die allgemeine Gefahrenlage nicht mit den Geschehnissen im April und November 2018 vergleichbar sein sollte, ist nicht vorgetragen worden. Auch der Antragsteller hat angegeben, dass es zu einer Blockadehandlung gekommen sei. Damit kann zur Erforderlichkeit der Durchsetzung des Trennungsgebots auch - wie von Verwaltungsgericht und vom Antragsteller getan - auf die damaligen Ereignisse Bezug genommen werden. Angesichts solcher Gefahren, die nur durch einen massiven Polizeieinsatz unterbunden werden könnten, sind auch die Befürchtungen des Antragsgegners im Hinblick auf das Freihalten von Flucht- und Rettungswegen ohne weiteres nachvollziehbar. Bei einem solchen Polizeieinsatz würde die als Sackgasse ausgestaltete Bahnhofstraße blockiert und ein Zugang von Rettungsfahrzeugen unmöglich gemacht werden.

Demgegenüber sind die Nachteile der als Ausweichort angebotenen sogenannten Lederwerkswiese als gering zu bezeichnen. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des Bescheids des Antragsgegners hierzu ausführliche Feststellungen getroffen, auf die verwiesen wird. Mit dem alleinigen Hinweis des Antragstellers darauf, dass sich die Fläche nicht eigne, da diese Stelle keinen wahrnehmbaren Protest zulasse, können die differenzierten Feststellungen nicht in Frage gestellt werden.

Angesichts der Nähe der Lederwerkswiese zu dem Areal, auf dem sich das Hotel „Neißeaue“ befindet, der Tatsache, dass die als Zu- und Abgang zum Bahnhof genutzte Bahnhofstraße direkt an dem Gelände vorbeiführt und weil auch von dem ursprünglich vorgesehenen Kundgebungsort gegenüber dem Eingang zum Hotel kein dauerhafter Sichtkontakt zu den Teilnehmern möglich ist, greifen die Hinweise des Antragstellers nicht durch. Angesichts der Tatsache, dass neben Transparenten auch sechs Lautsprecher aufgestellt werden sollen, die für Musikdarbietungen genutzt werden, ist auch gewährleistet, dass das nahegelegene Veranstaltungsgelände beschallt werden kann. Angesichts dessen und bei den an dem ursprünglichen Kundgebungsort zu befürchtenden Gefahren ist mit dem Verwaltungsgericht ein Ortswechsel auch im Lichte des Art. 8 GG hinzunehmen.

3. Soweit sich der Antragsteller gegen die feststellende Nebenbestimmung in Nr. 11 des streitgegenständlichen Bescheids wehrt, hat die Beschwerde hingegen Erfolg.

Der Antragsteller trägt hierzu vor: Die Verpflegungsstände, Pavillons, Zelte, Unterstände, Tische und Sitzbänke seien vom Schutzbereich des Art. 8 GG umfasst, was sich aus der bereits erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Hamburgs ergebe. Es sei tatsächlich und rechtlich unzutreffend, dass die betreffenden Einrichtungen keinen Bezug zur Kundgebung hätten. Die Tische und Bänke würden für das Auslegen von Informationsmaterial benötigt. Die Pavillons dienten dem Witterungsschutz für die auftretenden Künstler sowie dem Schutz von deren Technik sowie der Lautsprecherboxen. Damit werde die Protestkundgebung erst ermöglicht. Die Verpflegung der Versammlungsteilnehmer sei bei einer zehnstündigen stationären Kundgebung ebenfalls erforderlich, um diesen ein ständiges Verweilen an dem Kundgebungsort zu ermöglichen.

Dieses Vorbringen führt zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit.

Ob infrastrukturelle Einrichtungen, die anlässlich einer Versammlung eingerichtet werden sollen, vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst sind oder nicht, ist ungeklärt (BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 22). Es ist zu berücksichtigen, ob die geplanten Infrastruktureinrichtungen selbst dem Ziel der öffentlichen Meinungsbildung dienen, und damit schon als solche den Versammlungszweck unmittelbar kundtun, wie dies etwa bei Protest- und Meinungskundgabegegenständen der Fall ist (Plakate, Flyer, Lautsprecher, Musikdarbietungen), einschließlich der dafür erforderlichen Technik (Lautsprecher, Informationsstände etc.). Darüber hinaus bietet sich die Heranziehung der Rechtsprechung für sogenannte gemischte Versammlungen an, die auf das Gesamtgepräge der Veranstaltung abstellt. Auch wird für die Einbeziehung infrastruktureller Einrichtungen in den Schutzbereich des Art. 8 GG darauf abgestellt, ob sie in einem funktionalen Notwendigkeitszusammenhang für den Versammlungszweck stehen, d. h. ob die Infrastruktur zur Erreichung des Versammlungszwecks objektiv und funktional notwendig ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn ohne die Infrastruktur die kommunikative Wirkung der Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vereitelt oder ganz erheblich geschwächt würde (vgl. zu allen Friedrich, DÖV 2019, S. 55 ff. m. w. N.).

Dies zugrunde gelegt spricht vorliegend viel dafür, dass die vom Antragsteller angegebenen infrastrukturellen Einrichtungen der Durchführung der Versammlung des Antragstellers dienen oder dafür zwingend erforderlich sind. Denn er hat darauf hingewiesen, dass die Tische der Auslage von Informationsmaterial und die Pavillons dem Schutz der für die musikalische Darbietung erforderlichen technischen Einrichtungen und der Künstler dienen. Dies ist angesichts der Zeitdauer der Versammlung und der Unwägbarkeiten der Witterungsverhältnisse ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Versorgungsstände dürften hier nicht nur möglichst bequeme und komfortable Rahmenbedingungen schaffen, sondern auch das nachvollziehbare Bedürfnis der Teilnehmer an einer ortsnahen Verpflegung und Versorgung befriedigen. Da nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass eine Versorgung bei nahegelegenen Lebensmittelgeschäften möglich ist, wird die Einrichtung der Verpflegungsstände unter den bestehenden Bedingungen nicht zu beanstanden seien (vgl. hierzu näher Friedrich, a. a. O. [S. 63 f. m. w. N.]).

Der Senat weist darüber hinaus darauf hin, dass es auch fraglich ist, ob für die Nebenbestimmung, die verbindliche Feststellungswirkungen enthält, § 15 Abs. 1 SächsVersG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann. Denn eine solche Auflage kann sich nur dann auf § 15 Abs. 1 SächsVersG stützen, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts erkennbar ist (SächsOVG, Urt. v. 31. Mai 2018 - 3 A 199/18 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Ob es davon ausgehend gerechtfertigt ist, in einer abstrakten, Rechtsverbindlichkeit auch in außerhalb des Versammlungsrechts liegenden Bereichen (etwa Straßenrecht) beanspruchender Weise zu klären, welche Infrastruktureinrichtungen dem Schutz des Versammlungsrechts unterworfen sind und welche nicht, kann allerdings vorliegend dahingestellt bleiben, da diese Frage mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgeworfen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).