Titel

VG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 K 641/11
Auflagen bzgl. Handy-Erreichbarkeit des Versammlungsleiters, Angabe von Ordnernamen, Transparentlänge, Hunde- und Glasverbot

 


Zitiervorschlag: VG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011, Az. 3 K 641/11, zitiert nach POR-RAV


Gericht:

Aktenzeichen:

Datum:


Teaser

Ausführliche Auseinandersetzung mit Auflagen zu Handyerreichbarkeit, Ordnernamen, Transparenten, Hunde- und Glasverbot

Leitsatz

1.) Die ständige Erreichbarkeit des Versammlungsleiters über Mobiltelefon mag zwar die polizeiliche Arbeit erleichtern, ist jedoch nicht erforderlich, wenn andere Kontaktmöglichkeiten bestehen.

2.) Keine namentliche Erfassung von Ordnern ohne Annahme der unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Ordner.

3.) Keine Beschränkung der Transparentlänge und Verbot des Mitführens von Hunden und Glas ohne entsprechende Gefahrprognose.

Volltext

TENOR

Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1, 3, 5, 9 und 10 der Verfügung der Beklagten vom 09.02.2011 rechtswidrig waren, soweit diese

- den Kläger verpflichten, dem Polizeieinsatzleiter vor Versammlungsbeginn die Mobiltelefonnummer, unter der er jederzeit während der Veranstaltung erreichbar ist, mitzuteilen,— den Kläger verpflichten, als Versammlungsleiter die Personalien (Name, Vorname und Wohnort) der eingesetzten Ordner in einer Liste zu erfassen, die der Polizei am 12.02.2011 um 11.30 Uhr vorzulegen ist, - den Kläger verpflichten, keine Transparente mitzuführen, die die Länge von 3 m überschreiten, - das Mitführen von Glasbehältnissen auf der Versammlung verbieten, - das Mitführen von Hunden während der Versammlung untersagen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/6, die Beklagte 5/6 der Kosten des Verfahrens.

GRÜNDE

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen mehrere versammlungsrechtliche Auflagen.

Mit Schreiben vom 25.01. und 01.02.2011 meldete der Kläger bei der Beklagten für Samstag, den 12.02.2011, eine Versammlung mit 200 bis 250 Teilnehmern zum Thema ,,Kundgebung im Vorfeld des geplanten Castor-Transportes aus dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) nach Lubmin" auf dem Marktplatz in Karlsruhe in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr an. Für ein am 07.02.2011 von der Beklagten angesetztes ,,Kooperationsgespräch" entschuldigte sich der Kläger aus beruflichen Gründen.

Mit Bescheid vom 09.02.2011 bestätigte die Beklagte die Versammlung und erteilte unter anderem folgende Auflagen, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde:

1. ...Sie haben sich am Versammlungstag bis spätestens 11.30 Uhr beim am Versammlungsort anwesenden Polizeieinsatzleiter persönlich zu melden und ihm vor Versammlungsbeginn eine Mobiltelefonnummer, unter der sie jederzeit während der Veranstaltung erreichbar sind, mitzuteilen. 3. ...als Versammlungsleiter sind Sie verpflichtet, die Personalien (Name, Vorname und Wohnort) der eingesetzten Ordner in einer Liste zu erfassen, die der Polizei am 12.02.2011 um 11.30 Uhr vorzulegen ist; 5. ...die Länge der mitgeführten Transparente darf 3 m nicht überschreiten 7. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, dürfen bei der Versammlung nicht mitgeführt werden. Hierzu zählt insbesondere die Bekleidung mit Kapuzenpullovern und Halstüchern, wenn dadurch eine Identifizierung unmöglich gemacht wird (z. B. Halstuch vollständig über Mund und Nase gezogen, Kapuze weit in das Gesicht hineingetragen). 9. Das Mitführen von Glasbehältnissen ist verboten. 10. Das Mitführen von Hunden während der Versammlung wird untersagt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Auflage Nr. 1 ergebe sich aus den einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes selbst. Die dortigen Regelungen zu den Verpflichtungen des Versammlungsleiters seien lediglich etwas konkretisiert worden. Die Auflage Nr. 3 ergebe sich aus den §§ 8, 9, 18 und 19 VersammlG und solle eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gewährleisten. Aufgrund der bedeutenden Position der Ordner sei neben den im Versammlungsgesetz genannten Anforderungen zu fordern, dass diese sich gegenüber der Polizei ausweisen könnten, um den Einsatz ungeeigneter Ordner zu vermeiden. Zur Zuverlässigkeitsprüfung bedürfe es der Feststellung der Personalien, Vorstrafen, insbesondere aus Anlass der Begehung von Rohheits- und Eigentumsdelikten, da diese sachliche Zweifel an der Qualifikation begründeten. Durch die Identifizierungsmöglichkeit sei auch sichergestellt, dass eine tatsächlich ausreichende Anzahl von Ordnern zur Verfügung stehe. Die Personalisierung der Verantwortung sei darüber hinaus ein adäquates Mittel, um die Einhaltung von Sicherheitsauflagen sicherzustellen, und greife nur geringfügig in das Versammlungsrecht ein. Durch die Auflage Nr. 5 solle die Möglichkeit ausgeschlossen werden, aus der Versammlung heraus Straftaten zu begehen und dass sich die Täter durch die Transparente tarnten bzw. den Zugriff der Polizei verhindern könnten. Plakate, Transparente und Trageschilder könnten Schutzwaffen im Sinne von § 17 a Abs. 1 VersammlG darstellen und seien somit verboten. Auflage Nr. 7 ergebe sich aus § 17 a Abs. 2 VersammlG. Die Auflagen Nrn. 9 und 10 seien aus Sicherheitsgründen erforderlich. Die missbräuchliche Nutzung von Glasbehältnissen (Wurfgeschosse) sowie von Hunden (Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen durch entsprechenden Einsatz des Hundes), aber auch die Verletzungsgefahr durch Glasscherben sowie beißende Hunde stellten eine Gefahr für die Gesundheit der Versammlungsteilnehmer sowie der Polizei dar.

Am 11.02.2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Auflagen in der Verfügung vom 09.022011, "insbesondere gegen die Auflagen 1, 3, 5, 9 und 10", über den nicht entschieden wurde.

Zur Begründung führte er aus, dass das Amtsgericht Stuttgart am 20.01.2011 Gangolf St. als Versammlungsleiter eines Aufzugs gegen das Projekt Stuttgart 21 wegen seiner telefonischen Nichterreichbarkeit über Mobiltelefon verurteilt habe. Eine Pflicht zur Verwendung dieses technischen Hilfsmittels und zur Bekanntgabe der Mobilfunknummer an die Polizei als Voraussetzung für die Durchführung einer Versammlung ergebe sich nicht aus dem Versammlungsgesetz. Die Wahrnehmung eines Anrufs und eine zuverlässige Funktionsfähigkeit dieses technischen Hilfsmittels könnten nicht gewährleistet werden. Ein Ausfall oder die Nichtwahrnehmung des Anrufs würden zu einer unmittelbaren Strafbedrohung führen. Im Übrigen stellten sich weitere datenschutzrechtliche Probleme. Als Versammlungsleiter seien der Kläger und sein Stellvertreter während der Kundgebung dauerhaft in unmittelbarer Nähe des Bühnen-Lkw’s persönlich erreichbar. Es bleibe der Polizei unbenommen, einen Kontaktbeamten abzustellen, welcher für die Aufrechterhaltung einer technischen Kommunikationsmöglichkeit mit dem Polizeieinsatzleiter zuständig sei. Im Übrigen schränke eine solche Auflage das Versammlungsrecht von Mobilfunkgegnern ein, welche z. B. aus gesundheitlichen Gründen ein solches Gerät nicht einsetzen wollten oder könnten. Für die Auflage Nr. 3 fehle es an einer konkreten Gefahrenprognose. Pflichten zur Identitätsfeststellung der eingesetzten Ordner ergäben sich nicht aus dem Versammlungsgesetz. Die Pflicht zur Angabe der Personalien schrecke Versammlungsteilnehmer von der Übernahme der Ordnerfunktion ab und verhindere damit indirekt Versammlungen. Außerdem führe eine solche Personalisierung zu Schwierigkeiten bei der möglicherweise nötigen Auswechslung oder Aufstockung der Ordner im Falle höherer Teilnehmerzahlen. Die Auflage Nr. 5 sei widersprüchlich. Plakate, Transparente und Trageschilder seien nur bei ihrem Einsatz als Schutzwaffe verboten. Plakate, Transparente und Trageschilder seien jedoch ein grundsätzliches und notwendiges Wesensmerkmal fast aller öffentlichen Versammlungen. Ihr Verbot würde das grundgesetzlich geschützte Versammlungsrecht ad absurdum führen. Die Längenbegrenzung sei inhaltlich nicht nachvollziehbar. Vielmehr schränke die Begrenzung die Möglichkeiten der öffentlichen Wahrnehmbarkeit der Versammlung unzulässig ein. Das Verbot der Mitführung von Glasbehältnissen sei für den Versammlungsleiter in der Praxis nicht durchsetzbar und beeinträchtige die Versammlungsfreiheit von sich dazugesellenden Versammlungsteilnehmern, welche z. B. im Rahmen von Einkäufen Glasbehältnisse mit sich führten. Dies gelte auch für Versammlungsteilnehmer mit Hunden. Diesen würde ebenfalls das Versammlungsrecht mit der Begründung einer unbestimmten Gefahr verwehrt. Hunde per se als beißende Waffen zu betrachten, werde ihrem Wesen und ihrer gewöhnlichen Haltung als Haustiere nicht gerecht. Bezüglich der gesamten Verfügung werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvQ 8/01 verwiesen.

Die Versammlung fand am 12.02.2011 statt und wurde vom Versammlungsleiter um 14.15 Uhr beendet. Nach Aktenlage verlief die Kundgebung überaus friedlich und harmonisch. Eine Durchsetzung der sofort vollziehbaren Auflagen erfolgte nicht. Die Teilnehmerzahl war schwankend und bewegte sich zu Spitzenzeiten zwischen 300 und 350 Personen.

Am 09.03.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass diese als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei. Er habe ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Auflagen, da eine Wiederholungsgefahr bestehe und nicht sichergestellt sei, dass er bei zukünftigen Versammlungen in der Lage wäre, die geforderte Anzahl von Ordnern zu stellen. Es sei zu befürchten, dass eine Mehrzahl der in Frage kommenden zuverlässigen Personen aufgrund prinzipieller Erwägungen nicht bereit sei, der Weitergabe ihrer Personalien an die zuständige Polizeibehörde zuzustimmen. Des Weiteren müsse er befürchten, dass die Durchführung friedlicher Versammlungen gegen Atomenergie bzw. gegen die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen werde. Aufgrund der beschlossenen Laufzeitverlängerungen sei auch in Zukunft mit weiteren Versammlungen zu dem Thema zu rechnen. Der Kläger werde daher auch künftig gezwungen sein, Versammlungen zu dem Thema durchzuführen und die Bevölkerung darüber zu informieren. Die gerügten Auflagen besäßen versammlungsfeindlichen Charakter. Sie führten zu bürokratischer Gängelei und Kontrolle der Bürger und Bürgerinnen, die sie von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit abschreckten. Jeder Versammlungsteilnehmer, der sich als Ordner zur Verfügung stelle, müsse damit rechnen, dass seine Daten erfasst würden. Eine solche anlasslose Datenbevorratung führe zu durchgreifenden Nachteilen. Die von Beklagtenseite angeführten Begründungen für die Auflagen genügten nicht den notwendigen Anforderungen, dass nämlich konkrete Erkenntnisse für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung ohne die Auflagen vorlägen. Des Weiteren vertieft er sein Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung. Die angegriffenen Auflagen hätten grundsätzliche Bedeutung für die Wahrnehmung des elementaren Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Sollten diese gängige Praxis werden, würde die Ausübung des Versammlungsrechts zukünftig wesentlich und in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingeschränkt. Die Auflagen seien die von ,,oben" angeordnete Vorwegnahme des von der alten baden-württembergischen Landesregierung geplanten neuen Landesversammlungsgesetzes. Dieses sei nach dem Regierungswechsel nun endgültig vom Tisch, so dass für die Versammlungsbehörden Grund genug bestehe, ihre rechtswidrige Praxis zu überdenken.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Ziffern 1, 3, 5, 7, 9 und 10 der Verfügung der Beklagten vom 09.02.2011 rechtswidrig waren, soweit diese a) den Kläger verpflichten, dem Polizeieinsatzleiter vor Versammlungsbeginn die Mobiltelefonnummer, unter der er jederzeit während der Veranstaltung erreichbar ist, mitzuteilen, b) den Kläger verpflichten, als Versammlungsleiter die Personalien (Name, Vorname und Wohnort) der eingesetzten Ordner in einer Liste zu erfassen, die der Polizei am 12.02.2011 um 11.30 Uhr vorzulegen ist, c) den Kläger verpflichten, keine Transparente mitzuführen, die die Länge von 3 m überschreiten, d) das Mitführen von Gegenständen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, bei der Versammlung verbieten, wozu insbesondere Kapuzenpullover und Halstücher zählen, e) das Mitführen von Glasbehältnissen auf der Versammlung verbieten, f) das Mitführen von Hunden während der Versammlung untersagen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Ermächtigungsgrundlage für die Auflagen sei § 15 VersammlG. Die Mitteilung der Handynummer des Versammlungsleiters diene lediglich dazu, diesen jederzeit während der Versammlung erreichen zu können. Datenschutzrechtliche und gesundheitliche Probleme seien nicht zu befürchten. Mögliche technische Defekte würden dem Versammlungsleiter selbstverständlich nicht zum Vorwurf gemacht. Im Übrigen werde eine mobile Erreichbarkeit des Versammlungsleiters nur dann festgelegt, wenn dies im Kooperationsgespräch zuvor so vereinbart worden sei. Da die Klägerseite im Kooperationsgespräch mit dieser Auflage einverstanden gewesen sei, seien die nunmehr dagegen gerichteten Angriffe unverständlich. Was die personelle Erfassung der Ordner angehe, lasse sich diese Auflage tatsächlich nicht aus § 9 VersammlG ableiten, werde dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Ordnerauflage sei der Brisanz der Veranstaltung und den von früheren Versammlungen herrührenden Erfahrungen geschuldet. Den Ordnern komme eine sehr wichtige Funktion bei der Durchführung von Demonstrationen zu, so dass deren Identifizierungsmöglichkeit sie sicherlich in höherem Maße dazu anhalte, ihren Pflichten nachzukommen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden, da eine Weitergabe der Daten nicht zu befürchten sei, nicht. Da Ordnern eine hervorgehobene Funktion zukomme, seien sie auch nicht mit sonstigen Teilnehmern gleichzusetzen. Sollten sich aufgrund der Auflage nicht mehr genügend Personen als Ordner zur Verfügung stellen, könne dies nur als Armutszeugnis gewertet werden. Der Ordnerauflage komme eine wichtige Filterfunktion zu. Die Auflage, keine Transparente von über 3 m Länge mitzuführen, sei ebenfalls Gegenstand des Kooperationsgesprächs gewesen. Die Beklagte habe sich im Rahmen eines Abwägungsprozesses auf 3 m festgelegt und halte dies für angemessen. Die Auflage, keine zur Vermummung geeigneten Gegenstände mitzuführen, ergebe sich aus § 17 a VersammlG. Eine objektive Eignung reiche hierfür aus. Im Übrigen sei nicht die Bekleidung mit Kapuzen, Pullovern und Halstüchern generell verboten worden, sondern nur für den Fall, dass dadurch eine Identifizierung unmöglich gemacht werde. Die Auflage müsse deshalb weit gefasst werden, da eine enumerative Aufzählung der Vermummungsmöglichkeiten nicht denkbar sei. Beim Verbot, Glasbehältnisse mitzuführen, müsse das Gefährdungspotenzial, das von solchen Versammlungen ausgehe, berücksichtigt werden. Es bestehe bei diesen Versammlungen immer die Gefahr, dass sich gewaltbereite Teilnehmer linksautonomer Szenen der Versammlung beimischten, die der Versammlungsleiter in keiner Weise im Griff habe. Dass diese zu Gewaltaktionen neigten, sei allgemein bekannt, weshalb die Auflage auch sehr sinnvoll sei. Im Übrigen gebe es auch viele kulturelle Veranstaltungen ohne politischen Hintergrund, bei denen die Mitnahme von Glasbehältnissen untersagt sei. Es erscheine auch zumutbar, dass Personen, die sich spontan an der Versammlung beteiligen wollten, sich etwaiger Glasbehältnisse während des Verlaufs der Versammlung entledigten. Gleiches gelte für das Hundeverbot. Dass auch von Hunden Gefahrenquellen ausgingen, insbesondere wenn man den Geräuschpegel und die bei jeder Demonstration vorherrschende Unruhe in Rechnung stelle, die bei Castor-Transporten besonders hoch sei, könne in dem Verbot keine übermäßige Beeinträchtigung des Art. 8 GG gesehen werden.

Dem Gericht liegt ein Band Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 6 C 16.09 -, NVwZ-RR 2011, 279 f.). Diese sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht- begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f). Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.071999, a.a.O.).

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

Bei der Beurteilung des Vorliegens eines FortsetzungsfeststelIungsinteresses sind die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. indessen begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein FortsetzungsfeststelIungsinteresse. Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510 f.).

Danach kann ein FortsetzungsfeststelIungsinteresse vorliegend zwar nicht unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs oder eines Rehabilitationsinteresses bejaht werden (1.). Ein berechtigtes Interesse ergibt sich jedoch aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (2).

1. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ist zu bejahen, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot oder eine Auflösung der Versammlung tatsächlich unterbunden wurde. Wurde die Versammlung unter versammlungsrechtlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG durchgeführt, ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Auflagen den spezifischen Charakter der Versammlung verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert haben. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff ist hingegen nicht gegeben, wenn die Abweichungen nur bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03,2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510). Letzteres ist hier der Fall. Durch die angegriffenen Auflagen wurde weder der spezifische Charakter der Veranstaltung verändert noch die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert.

Auch ein Rehabilitierungsinteresse kann nicht bejaht werden, da die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflagen vorliegend nicht als Genugtuung oder zur Rehabilitierung erforderlich ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigte. Die angegriffenen Anordnungen haben jedoch keine persönlichkeitsbeeinträchtigende Wirkung. Die Versammlung des Klägers konnte wie geplant und auch von ihm nach außen kommuniziert stattfinden, ohne dass er öffentlich mit zu befürchtenden Ausschreitungen in Zusammenhang gebracht wurde.

2. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist jedoch deshalb anzunehmen, weil eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG, Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, a.a.O.). Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (BVerfG, Beschl. v. 08.02.2011 -1 BvR 1946/06 -, juris). Dies ist hier der Fall.

Die stationäre Kundgebung erfolgte im Zusammenhang mit dem Castor-Transport aus dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) nach Lubmin und stand damit auch maßgeblich im Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis. Es ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden; denn entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, DVBI 2011, 1305 unter Hinweis auf Posser/Wolff, in: Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, Edition 17, Stand: 01.04.2011, § 113 RdNr. 87.2). Ausreichend für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist daher, dass der Kläger in Zukunft ähnliche Versammlungen zu Castor-Transporten durchführen möchte. Dies hat der Kläger in ausreichendem Maße dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass er im Hinblick auf die beschlossene Laufzeitverlängerung für die deutschen Atomkraftwerke auch in Zukunft Versammlungen zu diesem Thema durchführen wolle. Die Behörde hat durch das Festhalten an ihrer Rechtsauffassung den Eindruck vermittelt, auch in Zukunft bei gleichartigen Versammlungen entsprechend ihrer Rechtsauffassung vorzugehen (vgl. hierzu Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 -, juris). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger bei künftigen Versammlungen ähnliche Auflagen erteilt werden. Da sich versammlungsrechtliche Verwaltungsakte typischerweise schnell erledigen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit versammlungsbeschränkender "Auflagen" oft nicht abschließend geklärt werden kann, ergibt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mithin aus der bestehenden Wiederholungsgefahr.

II. Die danach zulässige Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit überwiegend begründet.

Die in der Verfügung des Beklagten vom 09.02.2011 unter Ziffer 1, 3, 5, 9 und 10 getroffenen Anordnungen, soweit sie Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage sind, waren rechtswidrig.

1. Dies gilt zunächst für die Anordnung unter Ziffer 1, dass der Versammlungsleiter am Versammlungstag beim Einsatzleiter der Polizei seine Mobilfunknummer zu hinterlassen habe. Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung sieht das Versammlungsgesetz nicht vor. Eine gesetzliche Grundlage ist indes hierfür nicht entbehrlich. Das Freiheitsrecht des Art. 8 Abs. 1 GG, das nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt steht, darf für Versammlungen unter freiem Himmel gemäß Art. 8 Abs. 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen lediglich behördliche Maßgaben, die nicht eine Abwehr konkret bevorstehender unmittelbarer Gefahren bezwecken, sondern sich in Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen nur den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen, keiner besonderen gesetzlichen Grundlage, soweit solche Maßnahmen keine Grundrechtseingriffe darstellen (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris). Bei der Anordnung handelt es sich jedoch um eine die Rechte des Versammlungsleiters beschränkende Verfügung, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

Nach § 7 Abs. 1 VersammlG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben. Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen (§ 8 Satz 1 und 2 VersammlG). §§ 7 und 8 VersammlG sehen also eine ,,Handyauflage" nicht vor, welche damit entgegen der Auffassung der Beklagten die einschlägigen Regelungen des VersammlG über die Verpflichtungen des Versammlungsleiters nicht "lediglich etwas konkretisiert".

Die Auflage lässt sich zwar unter Umständen auf § 15 VersammlG stützen (a), dessen Voraussetzungen aber hier nicht vorliegen (b).

a) Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 f.; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 -, BVerwGE 131, 216). Die Bestimmungen über den Versammlungsleiter sind nicht als eine abschließende Regelung zu verstehen, die einen Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersammlG ausschließt. Es lassen sich dem Versammlungsgesetz keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Auferlegung weiterer Pflichten des Versammlungsleiters im Einzelfall zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach der Konzeption des Gesetzes ausgeschlossen sein soll. Auch der Umstand, dass das Versammlungsgesetz eine gesetzliche Pflicht hierzu nicht bestimmt, dürfte die Annahme einer solchen Sperrwirkung der Regelung über den Versammlungsleiter nicht rechtfertigen (zu den nicht abschließenden Regelungen über Ordner s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2011, a.a.O. und OVG Koblenz, Urt. v. 10.02.2010 - 7 A 11095/09 -, juris). Nichts anderes gilt für die hier angegriffene Verpflichtung des Versammlungsleiters, der Polizei seine Mobiltelefonnummer mitzuteilen. Ist gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG zur Abwehr drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Versammlung die ständige telefonische Erreichbarkeit des Versammlungsleiters notwendig, so setzt eine effektive Gefahrenabwehr voraus, dass die Polizei dessen Handynummer kennt.

b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Das auch für beschränkende Verfügungen ("Auflagen") bestehende Erfordernis einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist nicht erfüllt. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr in § 15 Abs. 1 VersammlG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/O4 -, juris; BVerfG, Beschl.- v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/O4 -, juris m.w.N.).

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Gefahrenprognose im Rahmen von § 15 Abs. 1 VersammlG wird die Begründung der Beklagten für die angegriffene Auflage nicht gerecht. Die herangezogenen Umstände sind nicht geeignet, eine von der Versammlung selbst ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nahezulegen, die den Erlass einer gegenüber der Versammlung belastenden Auflage hätte rechtfertigen können. Auch die Beklagte hat nichts dargelegt, was darauf schließen ließe, dass in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.02.2011 mit der Teilnahme gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer gerechnet werden musste. Die erkennbaren Umstände sprachen vielmehr für einen friedlichen Verlauf. Die Kundgebung, bei der mit ca. 200 bis 250 Teilnehmern gerechnet wurde, war lediglich stationär geplant. Sie sollte auf dem Karlsruher Marktplatz am 12.02.2011 zwischen 12 Uhr und 15 Uhr stattfinden. Zwar war auf der Internetseite www.nachttanzblockade.de, auf der offen auch zu Blockadeaktionen aufgerufen wurde, auf die streitgegenständliche Veranstaltung als Auftaktveranstaltung hingewiesen worden, doch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass bereits mehr als drei Tage vor dem für den 15./16.02.2011 geplanten Castor-Transport gewaltbereite Demonstranten nach Karlsruhe kommen, zumal es auf der genannten Internetseite ausdrücklich hieß: "Nimm Dir Zeit ab Dienstag Abend" und der zeitliche Korridor für Proteste ganz offensichtlich ab dem 15.02.2011 angesiedelt wurde (vgl. CASTOR—ALARM TAG X 15.-18. FEB. AUF NACH LUBMIN). Unabhängig davon wäre die Anordnung auch nicht verhältnismäßig. Die ständige Erreichbarkeit des Versammlungsleiters über Mobiltelefon mag zwar im Sinne einer Vorsorgemaßnahme die polizeiliche Arbeit erleichtern, doch erscheint es bei der vorliegenden stationären Versammlung nicht erforderlich, dass der Versammlungsleiter über Handy erreichbar sein muss, wenn wie hier und zudem unangefochten angeordnet wurde, dass sich der Versammlungsleiter am Versammlungstag bis spätestens 11.30 Uhr beim am Versammlungsort anwesenden Polizeieinsatzleiter persönlich zu melden und während der Dauer der Versammlung ständig anwesend und für die Versammlungsbehörde bzw. die Polizei ständig ansprechbar zu sein habe. Die ständige Erreichbarkeit ist damit nämlich bereits gewährleistet. Auf die strafrechtliche Verantwortung bei Nichterreichbarkeit und den Aspekt der Gesundheitsgefährdung durch E-Smog kommt es damit nicht an. Entgegen den Angaben in der Klageerwiderung hat der Kläger auch nicht im Kooperationsgespräch, für das er sich entschuldigt hatte, und in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz der Auflage zugestimmt.

2. Rechtswidrig ist auch die Anordnung der Verpflichtung des Klägers in Ziffer 3 der Verfügung vom 09.022011, die Personalien der einzusetzenden Ordner in einer Liste zu erfassen, die der Polizei vorzulegen ist. Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung sieht das Versammlungsgesetz ebenfalls nicht vor. Eine gesetzliche Grundlage ist auch hier indes nicht entbehrlich, da es sich um eine die Rechte des Versammlungsleiters beschränkende Verfügung handelt. Für eine Beurteilung als vorsorgende Maßnahme lässt sich zwar anführen, dass die Erstellung der Namensliste der Ordner nur der Vereinfachung einer später eventuell durchzuführenden Datenerhebung dient. Jedoch stellt die Anordnung mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der Versammlungsfreiheit, zu der auch das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört, Ordner auszuwählen, einen Eingriff in das Versammlungsrecht dar. Denn der Versammlungsleiter wird hierdurch verpflichtet, persönliche Daten der Ordner an die Behörde weiterzuleiten, was mit einer Erschwernis verbunden sein kann, für die anstehende Versammlung Ordner zu gewinnen, und damit auch mit einem gewissen Abschreckungseffekt,einhergehen kann. Die listenmäßige Erfassung der Ordner bedarf danach einer Ermächtigungsgrundlage. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die angegriffene Anordnung in § 15 Abs. 1 VersammlG keine Stütze. Eine Verpflichtung des Versammlungsleiters, die Personalien der einzusetzenden Ordner in einer Liste zu erfassen, die auf Anforderung der Polizei oder der Versammlungsbehörde vorzulegen ist, kann zwar im Einzelfall ebenso wie die - hier nicht angegriffene - Verpflichtung des Versammlungsleiters zur Verwendung von Ordnern auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt werden (a). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben (b).

a) Für den Einsatz von Ordnern ist nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass unter den Voraussetzungen des § 15Abs. 1 VersammlG eine entsprechende Anordnung ergehen kann, um eine möglichst störungsfreie Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Die Systematik der Regelungen des Versammlungsgesetzes sowie der Normzweck, Kommunikation zu ermöglichen, stehen dem nicht entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.; OVG Koblenz, Urt. v. 10.02.2010, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 23.10.2008- 10 ZB 07.2665 —, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.02.2001 - 5 B 180/01 -, NJW 2001, 1441 f.; VG Freiburg, Urt. v. 17.05.2010 — 3 K 464/09 -, juris; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 15 RdNrn. 36 ff., 48, § 18 RdNr. 24; Ott/Wächtler/Heinhold, Gesetz über Aufzüge und Versammlungen, 7. Auflage 2010, § 18 RdNr. 5). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VersammlG kann sich der Leiter bei Durchführung seiner Rechte aus § 8 (s.o.) der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese Regelung für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen ist gemäß § 18 Abs. 1 VersammIG für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel entsprechend anzuwenden. Das Versammlungsgesetz räumt demnach dem Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzugs das Recht ein, Ordner einzusetzen, normiert indes hierzu keine gesetzliche Verpflichtung. Die Bestimmungen über die Verwendung von Ordnern sind jedoch nicht als eine abschließende Regelung zu verstehen, die einen Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersammlG ausschließt. Es lassen sich dem Versammlungsgesetz keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Verpflichtung zur Verwendung von Ordnern im Einzelfall durch eine Auflage zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach der Konzeption des Gesetzes ausgeschlossen sein soll. Weder der Umstand, dass das Versammlungsgesetz eine gesetzliche Pflicht hierzu nicht bestimmt, noch die detaillierte Regelung über die personellen Anforderungen an die Ordner (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 VersammIG: Waffenlosigkeit, Volljährigkeit, Ehrenamtlichkeit und neutrale Kennzeichnung) rechtfertigen die Annahme einer solchen Sperrwirkung der Regelung über die Verwendung von Ordnern (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 10.02.2010, a.a.O.).

Nichts anderes gilt für die hier angegriffene Verpflichtung, die Personalien der einzusetzenden Ordner in einer Liste zu erfassen, die der Polizei vorzulegen ist. Ist gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG zur Abwehr drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Versammlung der Einsatz von Ordnern in einer auf die zu erwartende Teilnehmerzahl abgestimmten Anzahl notwendig, so setzt eine effektive Gefahrenabwehr voraus, dass keine Zweifel an der Geeignetheit und Zuverlässigkeit der einzusetzenden Ordner bestehen. Dass die Behörde bei gegebenem Anlass die Zuverlässigkeit der Ordner prüfen darf, zeigt auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/O1 -, juris (vgl. auch Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257 ff, 263), in welchem festgestellt wird, dass Bedenken der Behörde an der Zuverlässigkeit der Ordner versammlungsrechtlich erheblich sein können. Bestehen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung auch mit Blick auf die Zuverlässigkeit und Geeignetheit der einzusetzenden Ordner, so kann es, wenn der Veranstalter entsprechende Bedenken nicht ausräumen kann, im· Einzelfall und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sein, die Personalien der einzusetzenden Ordner in einer Liste zu erfassen, um eine zügige Überprüfung zu ermöglichen.

Eine derartige Anordnung scheidet auch nicht deswegen von vornherein aus, weil sie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG untauglich wäre. Eine solche Auflage kann vielmehr durchaus ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Der Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel hat während der Versammlung für Ordnung bzw. für den ordnungsgemäßen Ablauf des Aufzugs zu sorgen (vgl. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 i.V.m. § 8 Satz 2 VersammlG). Ordner unterstützen den Versammlungsleiter bei der Wahrnehmung seiner Ordnungsfunktion. Ihr Einsatz kann insbesondere bei großen Veranstaltungen geboten sein, wenn der Leiter ohne ihre Hilfe seine Pflicht, für Ordnung bzw. einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen, nicht erfüllen könnte (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 18 RdNr. 9 f.). Die Teilnehmer sind auch verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 10 VersammlG). Mit Blick auf die vom Versammlungsleiter abgeleiteten Pflichten des einzusetzenden Ordners kann daher der Versammlungsbehörde oder der Polizei die Möglichkeit eröffnet sein, zu überprüfen, ob die betreffende Person Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Aufgaben als Ordner ordnungsgemäß ausüben und bei der Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die aus der Versammlung drohen, mitwirken wird (h.M. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.02.2001 -5 B 180/01 -, juris; Sachs. OVG, Beschl. v. 04.04.2002 - 3 BS 103/02 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 12.09.1980 - 21 CE/CS 80 A. 1618 -, NJW 1981, 2428; VG Freiburg, Urt. v. 17.05.2010 - 3 K 464/09 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 12.03.2009 - W 5 K 08.1758 -, juris; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 18 RdNr. 24; a.A. VG Gießen, Beschl. v. 30.07.2009 - 10 L 1583/09.Gl -, juris; Ridder/Breitbach/Brühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1. Auflage 1992, § 18 RdNr. 11 ff.; offen gelassen Ott/Wächtler/Heinhold, a.a.O., § 18 RdNr. 5; OVG Koblenz, Urteil v. 10.02.2010, a.a.O.). Eine Liste mit den Namen und Anschriften der einzusetzenden Ordner, die eine solche Überprüfung effektiv und schnell ermöglicht, stellt insoweit bei gegebenen und von der Versammlungsbehörde darzulegenden Zweifeln ein geeignetes Mittel zur Beurteilung der Zuverlässigkeit bzw. Geeignetheit der einzusetzenden Ordner und damit zur Gefahrenabwehr dar.

b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Es mangelt auch hier an einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Angesichts der relativ geringen Größe der stationären Versammlung mit geschätzten 200 bis 250 Teilnehmern sowie des tatsächlichen Veranstaltungstermins mehr als drei Tage vor dem Castor-Transport fehlt es an jeglichen konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten, dass von der Versammlung bzw. von den Teilnehmern Störungen zu erwarten waren, die zu verhindern Aufgabe der einzusetzenden Ordner gewesen wäre. Der Beklagte hat noch weniger hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass von den vom Kläger eingesetzten Ordnern eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohte. Die angegriffene Verpflichtung, die Personalien der einzusetzenden Ordner in einer Liste zu erfassen, die auf Anforderung der Polizei oder der Versammlungsbehörde vorzulegen ist, findet damit in § 15 Abs. 1 VersammlG keine Stütze. Auch § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG-scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus. Nach dieser Vorschrift bedarf die Verwendung von Ordnern polizeilicher Genehmigung. Dem Leiter ist danach grundsätzlich freigestellt, Ordner einzusetzen oder nicht; er hat dabei die Vorgaben nach § 9 Abs. 1 VersammlG zu beachten. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Versammlungsleiter auch Namen, Vornamen und Anschrift der einzusetzenden Ordner bekannt zu geben hat. Soweit in der Rechtsprechung aus der nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersammlG erforderlichen Genehmigung gefolgert wird, dass diese insbesondere dann versagt werden kann, wenn ungeeignete bzw. persönlich unzuverlässige Personen als Ordner eingesetzt werden (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 04.06.2009 - 3 B 59/06 -, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 04.04.2002 — 3 BS 103/02 -, SächsVBI 2002, 216 f.; Sächs. OVG, Urt. v. 09.11.2001 - 3 BS 257/01 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 12.03.2009 - W 5 K 08.1758 -, juris), lagen, soweit ersichtlich, zugleich auch immer die Voraussetzungen für beschränkende Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG (etwa Ordnereinsatz bei einer rechtsextremistischen Demonstration) vor. Für eine anlassunabhängige Überprüfung der Ordner bietet § 18 Abs. 2 VersammlG allein hingegen keine Rechtsgrundlage.

Auf § 14 Abs. 2 VersammlG lässt sich die angegriffene Anordnung ebenfalls nicht stützen. Danach ist bei öffentlichen Versammlungen in der Anmeldung anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzugs verantwortlich sein soll. Der Leiter muss so benannt werden, dass seine Identität feststeht, so dass überprüft werden kann, ob er seine Funktion, für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen und Ansprechpartner für die Polizei während der Durchführung der Versammlung zu sein, entsprechen kann (Ott Wächtler/Heinhold, a.a.O., § 14 RdNr. 21). Mit Blick auf die vom Versammlungsleiter abgeleitete Aufgabenwahrnehmung des Ordners ließe sich daraus folgern, dass die Behörde auch in Bezug auf die Person des Ordners in die Lage versetzt sein muss, eine entsprechende Prüfung anzustellen. Diese erweiternde Erstreckung der Vorschrift auf Ordner widerspricht jedoch der in Art. 8 GG garantierten Versammlungsfreiheit, zu der auch das Selbstbestimmungsrecht eines Veranstalters gehört, überhaupt Ordner einzusetzen und diese auszuwählen.

3. Die Auflage, dass mitgeführte Transparente nicht länger als 3 m sein dürfen, war ebenfalls rechtswidrig. Die Beklagte hat sich insoweit auf § 17 a Abs. 1 VersammlG gestützt, wonach es verboten ist, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen. Nach § 17 a Abs. 4 VersammlG kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung des Verbotes Anordnungen treffen. Zwar kommt eine Anordnung wie die streitige durchaus in Betracht, wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch zweckentfremdeten Gebrauch von bei der Demonstration mitgeführten Transparenten zu befürchten steht, weil diese zur Abwehr gegen polizeiliche Maßnahmen eingesetzt werden (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.2007 - 3 K 1657/07 -). Durch seitliches Führen von Transparenten mit einer Länge von über 3 m bzw. miteinander verbundenen Transparenten von geringerer Länge besteht nämlich die Möglichkeit, dass Demonstrationsteilnehmer derart getarnt aus dem Aufzug heraus Straftaten begehen und ein Eindringen von Polizeibeamten in die Gruppe der Demonstranten verhindern (vgl. auch § 17a Abs. 2 Nr. 2 VersammlG), Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine zweckwidrige Verwendung von Transparenten, die länger als 3 m sind, fehlen hingegen im vorliegenden Fall und wurden von der Beklagten auch nicht dargetan. Der Hinweis auf das Kooperationsgespräch, an dem der Kläger, wie bereits ausgeführt, gar nicht teilgenommen hat, genügt ebenso wenig wie die Erklärung, man habe sich im Rahmen eines Abwägungsprozesses für 3 m lange Transparente entschieden, weil man dies für angemessen halte.

4. Die Anordnung in Ziffer 7 der Verfügung vom 09.02.2011 ist in dem Umfang, in dem sie angegriffen wurde (Sätze 2 und 3), rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt lediglich eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG dar (Satz 2), der in Satz 3, ohne eine weitergehende Regelung zu treffen, nur durch Nennung von Beispielen konkretisiert wird. Im Hinblick auf das Tragen von Kapuzenpullovern und Halstüchern wird das Verbot des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG nämlich dahingehend näher beschrieben, dass das Tragen von Kapuzenpullovern und Halstüchern insofern verboten ist, als dies in einer Weise geschieht, die eine Identifizierung der Person unmöglich macht. Danach ist - wie auch die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt hat - nicht jegliches Tragen von Kapuzenpullovern oder Halstüchern generell untersagt, sondern nur solches, welches dem Verbot des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG zuwiderläuft. In dieser Auslegung begegnet das Verbot nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer keinen Bedenken (vgl. VG Karlsruhe, Beschlüsse v. 18.05.2007 - 3 K 1657/07 — und v. 01.04.2009 - 3 K 776/09 -).

5. Das Glas- und Hundeverbot in den Ziffern 9 und 10 der Verfügung vom 09.02.2011 war deshalb rechtswidrig, weil es sich mangels spezieller Ermächtigungsgrundlage allein auf § 15 VersammlG stützen ließe und es insoweit ebenfalls an der erforderlichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung fehlt, die im Zusammenhang mit der konkreten Versammlung drohen könnte. Dafür, dass sich, wie die Beklagte sinngemäß anführt, bei derartigen Veranstaltungen üblicherweise gewaltbereite Teilnehmer linksautonomer Szenen der Versammlung beimischten, die der Versammlungsleiter in keiner Weise im Griff habe, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dass solche Personen zu Gewaltaktionen neigten, mag zwar allgemein bekannt sein, dass sie an der streitgegenständlichen Versammlung teilnehmen, bleibt jedoch allenfalls eine Vermutung. Dass es auch viele kulturelle Veranstaltungen ohne politischen Hintergrund gibt, bei denen die Mitnahme von Glasbehältnissen untersagt ist, ist insoweit ohne Belang. Die von der Beklagten diesbezüglich angestellten Erwägungen zur Gefahr, die von Glasbehältnissen ausgehen kann, sind allgemeiner Natur, ohne dass ein Bezug zur konkreten Veranstaltung erkennbar wäre.

Nichts anderes gilt hinsichtlich des Verbots, während der Versammlung Hunde mitzuführen. Dass von Hunden Gefahrenquellen ausgehen, insbesondere bei hohen Geräuschpegeln, gilt nicht nur für Demonstrationen, sondern für jede größere Menschenansammlung. Warum, wie die Beklagte meint, die Unruhe bei Castor-Transporten besonders hoch sei, bleibt im Dunkeln. Damit kann dahinstehen, ob das Hundeverbot auch unverhältnismäßig wäre, weil es z.B. Blindenhunde nicht ausnimmt und mildere Maßnahmen wie Leinen- und/oder Maulkorbzwang nicht in Betracht zieht.

Der Klage war nach alledem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.